Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21 zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding Stellung genommen.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass einer Holdinggesellschaft, die entgeltliche Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug dann nicht zusteht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen.
Aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding soll der Europäische Gerichtshof klären, ob von einer Holding bezogene Vorleistungen auch dann zu den allgemeinen Kosten ihrer entgeltlichen Verwaltungsdienstleistungen gehören können, wenn die Eingangsleistungen unentgeltlich als Gesellschafterbeiträge eingelegt werden. In seinen heutigen Schlussanträgen hat sich der Generalanwalt in der vorgegebenen Konstellation gegen einen Vorsteuerabzug ausgesprochen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding aus bestimmten Eingangsleistungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.