Nach Auffassung der Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg sind Erträge aus Währungssicherungsgeschäften nicht in den bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibenden Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften mit einzubeziehen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat im 2. Rechtsgang über die Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne aus Aktien entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung der im BFH-Urteil I R 20/16 aufgestellten Grundsätze betreffend die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.