Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. In seinem aktuellen Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Änderung des Wahlrechts auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz bei einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht kommt, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 und § 177 Abgabenordnung gesetzten Rahmen hinausgehen.
Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung vor der Veranlagung erfolgt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.