Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über das wirtschaftliche Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien entschieden. Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.
Das Finanzgericht München hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei einer sog. „strukturierten Wertpapierleihe“ das wirtschaftliche Eigentum an den zur Sicherheit übertragenen Aktien beim Entleiher (Sicherungsgeber) verblieben ist und der Verleiher (Sicherungsnehmer) daher nicht berechtigt ist, für die Dividenden die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG in Anspruch zu nehmen und eine geleistete Kompensationszahlung als Betriebsausgabe abzuziehen.