Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird. Im Streitfall stellen die Richter weiterhin fest, dass die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der beteiligten Gesellschafter zu treffen ist.
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat die laufenden Einnahmen und Ausgaben aus einem Zins- und Währungsswap den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet.
Ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen sich ergebender Differenzbetrag (Verlust) kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.