Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aktuell zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz und zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung sowie zur Anwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) Stellung genommen. Im Zuge dessen wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Für die Dokumentation der Zuordnung zum Zwecke eines Vorsteuerabzugs ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aufgrund des Ergebnisses zweier vorausgegangener Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs kann einem Unternehmen der Vorsteuerabzug grundsätzlich verweigert werden, wenn bestimmte Fristen nicht eingehalten werden. Dies aber nur dann, wenn eine solche Weigerung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Grundsätzlich seien weniger drastische Sanktionen wie zum Beispiel eine Geldstrafe oder auch eine längere Frist möglich, so der EuGH in seinem Resümee.
In seinen Empfehlungen anlässlich zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Versagung des Vorsteuerabzugs mangels rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt dokumentierter Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.