Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 18.12.2024 – I R 47/21 und I R 39/21 die Voraussetzungen konkretisiert, die im grenzüberschreitenden Sachverhalt im Anwendungsbereich eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu einer ausländischen Betriebsstätte führen. Aus einer solchen Betriebsstätte erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einkünfte, die im Inland steuerfrei sind und nur der ausländischen Besteuerung unterliegen.
Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person kann nicht Arbeitgeber im Sinne der Art. 14 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012/2016, DBA-Japan 2015, DBA-Großbritannien 2010/2014, DBA-Spanien 2011, DBA-Australien 2015, DBA-Irland 2011/2014; Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien 1967/2010; Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA-Schweiz 1971/2010, DBA-Italien 1989, DBA-Dänemark 1995, DBA-Kanada 2001, DBA-Singapur 2004, DBA-Norwegen 1991/2013; Art. XI Abs. 3 Buchst. b DBA-Griechenland 1966 und Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich 1959/2015 sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Personengesellschaften sind nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt sind ihre jeweiligen Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Verluste der italienischen Betriebsstätte einer GmbH sind „final“ und damit in Deutschland zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie künftig im Quellenstaat genutzt werden können und eine Übertragung auf einen Dritten ausgeschlossen ist. Insoweit folgt das Finanzgericht Hamburg einschlägiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat die Revision zugelassen, das Verfahren jedoch zwischenzeitlich bis zum Ergehen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes in einem vergleichbaren Fall ausgesetzt.
Das Finanzgericht Münster ging der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen ein Ingenieur, der als Subunternehmer auf Baustellen in Turkmenistan tätig ist, dort eine Betriebsstätte unterhält.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuweisung eines Besteuerungsrechts nach einem DBA (hier: DBA-Niederlande) keine Besteuerungspflicht des Vertragsstaats auslöst, sondern einzig innerstaatlichem Recht (hier: § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG) obliegt. Danach kann die Aufteilung von Steuersubstrat auf das In- und Ausland nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG erfolgen.