Der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs von im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen bei Berechnung des Progressionsvorbehalts ist ein Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Fall einer in Frankreich tätigen Beamtin mit Wohnsitz in Deutschland festgestellt.
Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerfrei gestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Folge eines EuGH-Urteils aus 2017 entschieden.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der in einem Veranlagungszeitraum sowohl in Deutschland steuerpflichtige als auch nach DBA freigestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, seine mit der Tätigkeit zusammenhängenden Sozialversicherungsbeiträge trotz des EuGH-Urteils Bechtel vom 22. Juni 2017 nur anteilig in Deutschland als Sonderausgaben abziehen darf.