Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nach einem Urteil des BFH nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und auch im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.
Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhaltes nicht nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (wegen widerstreitender Steuerfestsetzung) geändert werden, wenn der Steuerbescheid von einer Behörde eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats stammt. So die Aussage des Finanzgerichts Düsseldorf.
Das Finanzgericht Köln nimmt zur Frage des nach § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz erforderlichen Nachweises der Versteuerung des nach einem Doppelbesteuerungsabkommen befreiten Arbeitslohns Stellung.