Das Finanzgericht Hamburg hat die Vollziehung hinsichtlich der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2015 ausgesetzt, weil ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorgegebenen Zinssatzes von 5,5 Prozent bestehen.
In der stetig diskutierten Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % p. a. auf Steuernachzahlungen nach den Vorgaben des § 233a in Verbindung mit § 238 Abgabenordnung hat sich nun auch das Finanzgericht Köln zu Wort gemeldet und den typisierten Zinssatz zumindest bis September 2014 als verfassungsgemäß erachtet. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, so die Kölner Richter.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in einem aktuellen Urteil die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an und zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.