Die Europäische Kommission will weitere Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert ergreifen, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden.
Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen in insgesamt sechs verbundenen Rechtssachen entschieden.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Rat der Europäischen Union die Grenzen seiner Durchführungsbefugnisse nicht überschritten hat, als er festlegte, dass der Betreiber einer Plattform für Mehrwertsteuerzwecke als Erbringer der erbrachten Dienstleistungen gilt.
Zum 1. Januar 2019 ist das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel in Kraft getreten. Die neuen Haftungsregeln betreffen Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Internethändler müssen von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können.