Der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA an dem Gewerbesteuermessbetrag und an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Auch wenn der hierzu in § 35 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz angeführte Aufteilungsmaßstab des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" nach dem Gesetzeswortlaut nur auf "Mitunternehmer" bezogen wird, gilt er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht in der Weise auszulegen, dass die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen persönlich haftenden Gesellschafter (phG) im Rahmen seiner Beteiligung an der KGaA ausgeschlossen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht wie ein Mitunternehmer zur Führung einer Ergänzungsbilanz und zur Inanspruchnahme von AfA auf die in den Wirtschaftsgütern der KGaA enthaltenen stillen Reserven berechtigt ist, da er steuerlich keinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen der KGaA gehörenden Wirtschaftsgütern erwirbt.
Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sind, soweit sie aus Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften bestehen, nach Meinung des Finanzgerichts München unter Berücksichtigung einer abkommensrechtlichen Schachtelprivilegierung beziehungsweise des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei.