Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz 2006 gestellten Antrags auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unzulässig.
Die formwechselnde Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.