Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem aktuellen Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der zahlreicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie zu den von der Finanzverwaltung angewendeten Entscheidungen des BFH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und zum Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung.
Nach Meinung des Finanzgerichts Münster kann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Rechnung bestimmte Mindestangaben enthält. Fehlen beispielsweise Angaben zum Leistungsempfänger kann der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend ausgeübt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unabhängig davon gilt, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.