Keine Berücksichtigung ertragsteuerlicher Rückwirkungen bei ...
Eine ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist, lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Denn die Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war, beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag. Dies hat das Finanzgericht München entschieden.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), Erbsch ...