Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Steuerermäßigung für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers auch dann nicht gewährt werden kann, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben vom 3. November 2016 zur tariflichen Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 Einkommensteuergesetz der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.