Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Missbrauchsvermeidungsvorschrift in der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen keine Befreiung oder Ermäßigung von Quellensteuern gewährt wird, ohne Motivtest unionsrechtswidrig und geltungserhaltend zu reduzieren ist. Die Absicht Steuern zu sparen werde nicht per se als missbräuchlich betrachtet, sondern nur die Errichtung künstlicher Gebilde. Sofern ein Erstattungsanspruch besteht, ist dieser mit 6% p.a. zu verzinsen.
Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 zwei Urteile veröffentlicht. Im Kern ging es dabei um die Frage, welche Anforderungen gestellt werden dürfen bzw. müssen, um missbräuchliches Verhalten bei der Inanspruchnahme von Vorteilen aus der Mutter-Tochter-Richtlinie oder der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie zu verhindern.