Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 20. Januar 2021 (Rechtssache C‑288/19 Finanzamt Saarbrücken) entschieden.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Saarländischen Finanzgerichts zum Leistungsort bei der unentgeltlichen privaten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber hat der EuGH entschieden, dass es sich dabei per se nicht um eine entgeltliche Dienstleistung handelt, worauf sich die Beantwortung der eigentlichen Vorlagefrage zur Anwendbarkeit des Leistungsorts bei der Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige erübrige. Letzteres wäre allerdings dann weiter zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer die jährlichen Kfz-Kosten trägt.
Verpflichtet sich der Käufer beim Kauf eines Grundstücks, dieses dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen, liegt darin laut Bundesfinanzhof (BFH) eine Gegenleistung für das Grundstück.