Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es sich um eine der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands handelt, wenn der Steuerpflichtige von ihm erzeugte Wärme unentgeltlich an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit abgibt, wobei es nicht darauf ankommt, ob letztere die Wärme für Zwecke verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UstG). Diese ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
In ihren Schlussanträgen anlässlich eines weiteren Verfahrens zur umsatzsteuerlichen Organschaft vertritt die Generalanwältin erneut die Auffassung, dass alleiniger Steuerpflichtiger grundsätzlich die Mehrwertsteuergruppe selbst ist und nicht ein bestimmtes beherrschendes Mitglied der Gruppe als Organträger. Die zweite Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs betrifft die mehrwertsteuerliche Behandlung der Leistungen einer juristischen Person des Organkreises, die sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich tätig ist.
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Frage, ob beziehungsweise inwieweit es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe des Organträgers handelt, wenn die Organgesellschaft Leistungen für den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbringt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dies insbesondere wegen eine derzeit beim Europäischen Gericht anhängige Vorlage eines anderen Senats, wodurch Zweifel an einer zutreffenden Auslegung des Unionsrechts entstanden sind.