Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die Beteiligungsschwelle von 10% nach § 8b Abs. 4 Satz 6 Körperschaftsteuergesetz auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann. Dies ist der Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10% erreicht wird.