In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Befugnis des Finanzamts, mehreren Antragstellern eine einheitliche verbindliche Auskunft zu erteilen, nicht auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen gesetzlich eine gemeinsame Antragstellung zwingend vorgeschrieben ist.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft Bindungswirkung entfaltet, und zwar auch gegenüber dem tatsächlich zuständigen Finanzamt, sofern die verbindliche Auskunft nur wirksam ist.
Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat die Kommission in einem belgischen Fall zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt. Der EuGH hebt insoweit das frühere Urteil des Europäischen Gerichts auf und verweist die Sache zur Entscheidung über andere Gesichtspunkte der Rechtssache nach dort zurück.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben werden kann. Eine Antragsschrift kann dabei mehrere Anträge enthalten.