Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nach einem Urteil des BFH nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und auch im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.
Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhaltes nicht nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (wegen widerstreitender Steuerfestsetzung) geändert werden, wenn der Steuerbescheid von einer Behörde eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats stammt. So die Aussage des Finanzgerichts Düsseldorf.
Die Änderung eines bestandskräftigen inländischen Erbschaftsteuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzungen) bei Konflikt mit einem zum selben Sachverhalt ergangenen schweizerischen Erbschaftsteuerbescheid ist nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg möglich. Die Besteuerungszuordnung im DBA-Schweiz sowie die Beachtung der im Verhältnis zu Drittstaaten geltenden Kapitalverkehrsfreiheit lassen dies zu.