Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger bei bestehender Organschaft ist auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist. Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil relevante Fragen zum Abrechnungsbescheid und der Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen
Bei einem Bauträger, der ein von ihm saniertes und anschließend vermietetes Gebäude veräußert, kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, wenn der Erwerber in bestehende Mietverträge eintritt.
Das Bundesfinanzministerium hat ihr Anwendungsschreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen aktualisiert und der anderslautenden BFH-Rechtsprechung zur Frage der Rückgängigmachung der beim Bauträger rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung angepasst.
Die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Dieser Meinung ist das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil und befindet sich damit möglicherweise in Widerspruch zu einer Entscheidung der obersten Steuerrichter.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu den Voraussetzungen der Rückabwicklung in Bauträgerfällen, zur Änderung der betreffenden Umsatzsteuerfestsetzung und zur Festsetzung von Erstattungszinsen entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Bei der Anwendung von Steuersatzermäßigungen nach nationalem Recht geht für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Ermäßigung der Neutralitätsgrundsatz einer zolltariflichen Einreihung vor. Insoweit hat sich der Bundesfinanzhof in einem Fall der Lieferung von sogenannten Holzhackschnitzel – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Steuersatzermäßigung nicht nur in diesen, sondern auch darüber hinaus in allen ähnlichen Fällen ausgesprochen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 4 InvStG 2004 dahin auszulegen ist, dass die Frage, ob Dividendenerträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund des sog. Schachtelprivilegs steuerbefreit sind, im Einklang mit dem sog. Transparenzprinzip nach Maßgabe der Beteiligungen der Fondsanleger zu beurteilen ist.
Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein wegweisendes Urteil aus Paris schärft die Grenzen zulässiger Umweltkommunikation großer Energieunternehmen. Das Pariser Zivilgericht hat am 23. Oktober 2025 (Az. N° RG 22/02955 – N° Portalis 352J-W-B7G-CWJKL) entschieden, dass TotalEnergies Frankreich nicht mit einer angestrebten Klimaneutralität werben darf, wenn das tatsächliche Geschäftsverhalten dem widerspricht. Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal für den Energiesektor in Europa: Klimaversprechen müssen in der Unternehmenspraxis belastbar eingelöst und durch konkrete Maßnahmen belegt werden.
Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Rückgewähr von Nennkapital zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen. Eine handelsrechtlich wirksame Nennkapitalherabsetzung ist auf der Ebene des Anteilseigners nicht steuerbar. Es handelt sich weder rechtlich noch wirtschaftlich um Ertrag.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen.
Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft findet § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reiche dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträg ...
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Kosten für einen Zivilrechtsstreit (privates Baurecht) für das Streitjahr 2011 als außergewöhnliche Belastung anerkannt, obwohl die Kläger den Zivilrechtsstreit verloren haben. Der Bundesfinanzhof wird sich nun – wie auch in einigen anderen ähnlich gelagerten Fällen - dazu äußern müssen.