Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem bulgarischen Fall entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die eine Quellensteuer auf fiktive marktübliche Zinsen (die nach den nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung vorgeschrieben sind), unter Bezugnahme auf zinslose Darlehen berechnet wurden.
In zwei Entscheidungen hat sich der Europäische Gerichtshof zur Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft geäußert. Die Luxemburger Richter haben dabei zunächst entschieden, dass die Bestimmung des Organträger als einzigen Steuerschuldner für den Organkreis rechtens ist. Darüber hinaus bleiben allerdings einige Detailfragen offen, die nun seitens des Bundesfinanzhofes im Zuge seiner beiden Schlussurteile geklärt werden müssen.
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. Dies hat der EuGH in einem kürzlichen Urteil bezüglich einer entsprechenden österreichischen Regelung entschieden. Geklagt hatte eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche.
Das Finanzgericht Bremen hatte dem Europäische Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Zuschlag wegen Verletzung der Verrechnungspreis-Dokumentationspflichten mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil entschieden, dass aus den deutschen Zuschlagsregelungen kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit abgeleitet werden kann, da diese verhältnismäßig und zur Gewährleistung der ausgewogenen Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Der EuGH hat entschieden, dass eine schwedische Regelung, die einer inländischen Gesellschaft den Zinsabzug für ein Darlehen einer verbundenen französischen Gesellschaft deswegen versagt, weil die Darlehensbeziehung überwiegend steuerlich motiviert war, während die Zinsen für ein Darlehen einer inländischen Darlehensgeberin - in einer sonst identischen Situation - abziehbar gewesen wären, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Am 28. November 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az. C-293/23) entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Infrastrukturkategorie der sogenannten Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24 a) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) teilweise nicht mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach die Erstattung der auf Streubesitzdividenden erhobenen Kapitalertragsteuer für ausländische Anteilseigner gegenüber inländischen Anteilseignern von zusätzlichen Nachweisen abhängig gemacht wird, gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke des Privatvermögens (Wertansatz nur zu 90% des Grundbesitzwerts) dadurch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt, dass Grundstücke, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind, von der Vergünstigung ausgeschlossen werden.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verstößt, wenn eine Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) nur Gebietsansässigen mit Verlusten erstattet wird, während Gebietsfremden mit Verlusten im Ausland keine Erstattung gewährt wird. Bei späteren ausländischen Gewinnen können Dividenden „nachversteuert“ werden.
Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass die bulgarische Regelung zur automatischen gesamtschuldnerischen Haftung für Mehrwertsteuerschulden einer juristischen Person nicht gegen EU-Recht verstößt. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die gesamtschuldnerisch haftende Person der Geschäftsführer der juristischen Person ist.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Köln ist der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Der Generalanwalt sieht darin in seinen heutigen Schlussanträgen keinen Verstoß gegen EU-Recht.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg hat der Europäische Gerichtshof im Fall einer illegalen Wareneinfuhr entschieden, dass eine nationale Regelung mit EU-Recht unvereinbar ist, nach der Artikel 215 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet.
Die Europäische Kommission hat Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Mehrwertsteuer-Befreiung von Dienstleistungen bestimmter Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder dem EU-Recht entsprechen. Nun liegen die Schlussanträge des mit dem Fall betrauten Generalanwalts vor. Dieser sieht das Vorgehen der Kommission hoffnungsvoll.
Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Artikel 10a der niederländischen Rechtsvorschriften zur Körperschaftssteuer, eine Regelung zur Begrenzung des Zinsabzugs, mit dem EU-Recht vereinbar. Obwohl dieser Artikel einen Unterschied in der Behandlung zwischen einer inländischen und einer grenzüberschreitenden Situation einführt, ist dieser Unterschied durch die Notwendigkeit der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung gerechtfertigt.
In einem slowenischen Fall hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass geltendes EU-Recht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich nicht möglich ist, dass ein rechtswidrig von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.
Der EuGH hat einer Vertragsverletzungsklage der EU Kommission gegen Deutschland in zwei von drei Klagepunkten stattgegeben. Deutschland habe insoweit gegen EU-Recht verstoßen, indem es sich systematisch geweigert hat, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuer-Erstattung fehlenden Angaben anzufordern und stattdessen die Erstattungsanträge der ausländischen Steuerpflichtigen in diesen Fällen unmittelbar abweist, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. September nachgereicht werden konnten.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall aus Litauen entschieden, dass es gegen EU-Recht verstößt, wenn die dortige Behörde den Vorsteuerabzug wegen angeblichem Rechtsmissbrauch verweigert, weil der Verkäufer zum Zeitpunkt der Transaktion zahlungsunfähig ist. Zum einen ist die bloße Möglichkeit der Nichtzahlung einer Steuer noch kein Steuerbetrug, zum anderen werden damit Geschäfte mit Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten praktisch unmöglich gemacht.
Nach einer Entscheidung des EuGH ist es - unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität - nicht mit EU-Recht (hier: Artikel 11 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar, dass eine Personengesellschaft nur dann zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine Mehrwertsteuergruppe bilden kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
In seinen Schlussanträgen hält der Generalanwalt daran fest, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands bezahlt hat und dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, in die Steuerbemessungsgrundlage der späteren Lieferung einbezogen wird. Seines Erachtens war es ein Fehler nicht die Steuer auszunehmen, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer beim Erwerb des Gegenstands unmittelbar an den Fiskus entrichtet hat. Die hier bestehende Lücke im EU-Recht könne nur durch ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers behoben werden.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH) betrifft konkret einen Fall, in dem eine österreichische Gesellschaft, die nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist, einen Teil des Gesellschaftskapitals einer in Deutschland tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft erworben hat. Der BayAGH war im Zweifel, ob § 59e BRAO a.F., wonach Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein können, den EU-Vorgaben entspricht. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem heutigen Urteil die in Rede stehenden nationalen Vorgaben als mit EU-Recht vereinbar erklärt.