Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-581/17 „Wächtler“), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerfrei gestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Folge eines EuGH-Urteils aus 2017 entschieden.
Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit einem aktuellen Beschluss hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.
Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Antragswahlrecht für beschränkt Steuerpflichtige hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer aktuellen Verlautbarung - „im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung“ - mitgeteilt, dass ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch für Personen möglich ist, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz in Betracht kommen kann. Grundlage für diese geänderte Rechtsposition der Finanzverwaltung ist ein früheres EuGH-Urteil und die Folgeentscheidung des BFH vom November 2019.
Das Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig und hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch der Generalanwalt sieht in seinen heutigen Schlussanträgen eine Unvereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Freizügigkeitsabkommen der EU und der Schweiz.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Köln hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Regelung des Ausschlusses einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer unionsrechtswidrig ist. Einer solchen Praxis stehe das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz entgegen.
Das Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig und hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die sofortige Besteuerung der Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz ist mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz nicht vereinbar. Daran ändere auch die in § 6 Abs. 4 Außensteuergesetz vorgesehene Stundungsmöglichkeit in Härtefällen nichts. Der Europäische Gerichtshof sieht in seinem heutigen Urteil hingegen in der vorbehaltlosen und zinslosen Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG eine geeignete und angemessene Maßnahme.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben zu Fragen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz Stellung genommen.
Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Januar 2025 ein Schreiben zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2025 veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben aus 2017 zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst.
Die Europäische Union und Australien haben einen historischen Meilenstein in ihren bilateralen Beziehungen gesetzt: Neben der Annahme einer weitreichenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (SDP) wurden auch die Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen (FHA) erfolgreich abgeschlossen. Zudem vereinbarten beide Seiten die Aufnahme formeller Verhandlungen über eine Assoziierung Australiens mit Horizont Europa, dem weltweit größten Förderprogramm für Forschung und Innovation. In Zeiten wachsender geopolitischer Unsicherheit vertiefen die EU und Australien damit ihre ohnehin enge Zusammenarbeit erheblich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. April 2023 ein Schreiben zur Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. Juni 2022 den aktualisierten und an bestehende Rechtsprechung angepassten Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht. Daneben wird erstmalig eine Mindestbesteuerung aufgenommen.
Die Europäische Union und Singapur haben mit der Unterzeichnung eines wegweisenden Abkommens über den digitalen Handel (DTA) einen wichtigen Schritt in ihren bilateralen Handelsbeziehungen gemacht, so die Kommission in ihrer Presseverlautbarung. Dieses Abkommen sei ein wichtiger Meilenstein bei der Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Singapur im digitalen Bereich.
Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist, wenn für den Steuerpflichtigen nach seinem objektiven Verständnishorizont nicht erkennbar ist, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk trotz der Änderung wirksam bleiben soll. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Februar 2023, einen Gesetzentwurf (20/5021) der Bundesregierung zur Ratifizierung eines Abkommens zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14. August 2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den „Austausch länderbezogener Berichte“ angenommen.