Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46/08, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56/10, BStBl II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Bes ...
Die EU beschließt laufend neue Sanktionen gegen Russland und Belarus. Wie Unternehmen hier Schritt halten können und wo akuter Handlungsbedarf besteht, darüber sprechen wir mit unserem PwC-Experten Daniel Kaiser in „Drei Fragen an…“.
Das Europäische Parlament und der Rat haben eine politische Einigung erzielt, die den dauerhaften Stopp der Einfuhr von russischem Gas und den schrittweisen Ausstieg aus russischem Öl vorsieht. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die EU von einem unzuverlässigen Lieferanten unabhängiger zu machen und die wirtschaftliche Sicherheit zu erhöhen.
In einem kürzlich ergangenen Urteil zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits mit der Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung entsteht und nicht vom Besitz einer Rechnung abhängig sein darf. Jede sozusagen „zwangsweise Stundung” verstoße gegen den Grundsatz der Steuerneutralität. Das Urteil kann somit auch Auswirkungen auf entsprechende Regelungen in anderen EU-Ländern haben.
Ein wegweisendes Urteil aus Paris schärft die Grenzen zulässiger Umweltkommunikation großer Energieunternehmen. Das Pariser Zivilgericht hat am 23. Oktober 2025 (Az. N° RG 22/02955 – N° Portalis 352J-W-B7G-CWJKL) entschieden, dass TotalEnergies Frankreich nicht mit einer angestrebten Klimaneutralität werben darf, wenn das tatsächliche Geschäftsverhalten dem widerspricht. Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal für den Energiesektor in Europa: Klimaversprechen müssen in der Unternehmenspraxis belastbar eingelöst und durch konkrete Maßnahmen belegt werden.
Am 5. März schlug die Europäische Kommission vor, die seit dem 1. Juli 2022 geltende Gasspeicher-Verordnung bis Ende 2027 zu verlängern. Ziel dieser Verlängerung ist es, auch künftig mögliche Versorgungsrisiken, insbesondere in den Wintermonaten, zu bewältigen.
Die anhaltenden Konflikte im Nahen Osten erzeugen nicht nur starke Verwerfungen auf den Energiemärkten. Sie erzeugen auch regulatorische Folgewirkungen, die Unternehmen auf zwei Ebenen gleichzeitig treffen. Auf der ersten Ebene stehen die Sanktionen und Exportkontrollen, die als unmittelbare Reaktion auf den Konflikt verhängt oder verschärft werden. Auf der zweiten Ebene steht die europäische Klimaregulierung, die unabhängig vom Konflikt voranschreitet, deren Auswirkungen sich aber mit den geopolitischen Verwerfungen überlagern und verstärken.
Die Energiewende und der Ausstieg aus der Gasnutzung bis 2045 stellen Gasnetzbetreiber vor weitreichende Herausforderungen – auch bzgl. der bilanziellen und steuerlichen Abschreibung ihrer Anlagen.
Am 29. April 2026 hat die EU-Kommission im Kontext der aktuellen Nahost-Krise den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der betroffenen Wirtschaftszweige innerhalb der EU (METSAF) verabschiedet. Ziel dieses Instruments ist es, gezielt und zeitlich begrenzt jene Branchen zu entlasten, die aus Sicht der EU-Kommission besonders von den wirtschaftlichen Folgen der Krise, wie Energiepreisschocks und Störungen internationaler Lieferketten, betroffen sind. Im EU-beihilferechtlichen Kontext stellt das METSAF einen bedeutenden Schritt dar, da es diesen spezifischen Herausforderungen Rechnung trägt.
Veräußert eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhaus-Grundstücke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber ("en bloc"), wird durch die Drei-Objekt-Grenze ein für die erweiterte Kürzung schädlicher gewerblicher Grundstückshandel indiziert. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft den Rahmen der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes überschreitet, auf das Kriterium der Nachhaltigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz nicht an.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ende 2023 hatte das Bundeskartellamt Verfahren gegen insgesamt sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger in vier Bundesländern wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen im Zeitraum von 2021 bis 2023 eröffnet. Dabei wurde insbesondere die Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln geprüft. Diese verwenden Fernwärmeversorger, um sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die Kosten für diejenige Energie, die bei der eigenen Wärmeerzeugung eingesetzt wird, abzubilden.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 9. April 2025 (Az.: 4 U 144/23) sehr ausführlich die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit aufgezeigt. Der Fall ist im interessanten Grenzbereich von öffentlichem Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht verortet und betrifft die komplexe Fallgestaltung der Geschäftsführerhaftung im Kontext eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung.
Wenn die Energiemärkte unter Druck stehen, ist Eigenversorgung kein ökologisches Bekenntnis mehr, sondern ein Akt wirtschaftlicher Selbstverteidigung. Der Gesetzgeber hat diese Logik längst erkannt und mit dem Solarpaket, den anstehenden Neuerungen im EEG sowie der Einführung von Energy Sharing im Energiewirtschaftsgesetz den regulatorischen Rahmen erheblich erleichtert. Für Unternehmen eröffnet sich ein Zeitfenster, das es zu nutzen gilt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Folgen unerkannter, aber auch fälschlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft etwas entschärft werden – unter anderem dadurch, dass ein Erklärungserfordernis als zusätzliche Anforderung an eine Organschaft aufgenommen wird. In weiteren Änderungen werden vor allem – aber nicht nur – einige durch das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) anstehenden Änderungen umgesetzt. Von besonderem praktischem Interesse ist die Anhebung des Zinssatzes für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab 2027.
Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Rat hat am 5. November 2024 Einigung über neue Maßnahmen erzielt, mit denen die EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen. Mit neuen Bestimmungen für elektronische Rechnungen und die Echtzeitmeldung von Daten sowie über digitale Plattformen abgewickelte Geschäfte soll dieses Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Steuerbetrug beitragen, Unternehmen unterstützen und die Digitalisierung fördern.
Die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG nicht zu Buchwerten erfolgen. Die Gewährung des Buchwertprivilegs nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. EStG für die Übertragung von ganzen Mitunternehmeranteilen auch an nicht natürliche Personen stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden.