In einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals die Gelegenheit, sich zur Anwendung der ab 2019 geltenden Gutscheinregelungen in der Mehrwertsteuerrichtlinie zu äußern. Zentrale Frage war dabei, ob eine sogenannte „City Card“ ein Gutschein ist und ob insoweit ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt. Die Europarichter halten im entschiedenen Einzelfall eine Einordnung als Mehrzweck-Gutschein für möglich.
Erneut war der Europäische Gerichtshof zur Definition eines Gutscheins gefragt. Das schwedische Vorabentscheidungsersuchen betrifft ein Treueprogramm mit auf der Grundlage des Kaufpreises erworbenen Punkten, die in Verbindung mit einem künftigen Kauf später in einem „Punkteshop“ eingelöst werden können. Das Gericht entschied, dass Treuepunkte dieser Art keinen „Gutschein“ im Sinne von Artikel 30a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL) a) nur auf die Ausgabe ("Verkauf eines Gutscheins an Kunden" i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder b) auch auf eine vorausgehende Übertragung ("Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern" i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE) bezieht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen ADV-Beschluss entschieden.
In einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Frage von Treuepunkten, die bei einem späteren Einkauf eingelöst werden können. Hierzu hat die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen dem Gericht empfohlen zu entscheiden, dass die Ausgabe der Punkte, die erst zusammen mit einem weiteren Einkauf für eine Prämie eingelöst werden können, keinen Gutschein im Sinne von Art. 30a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt, sondern vielmehr als ein bloßer Preisnachlass zu betrachten ist.
Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen nach der Umsetzung der EU Gutschein-Richtlinie in nationales Recht. Im Zuge dessen wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend den neuen Gesetzesvorgaben geändert.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs war der Europäische Gerichtshof mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette befasst. Konkret geht es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, welche die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht.
Verkauft ein Steuerpflichtiger über sein Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse, erbringt er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder selbst oder ist hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Was sind die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette? Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob die Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte für das X-Network (X), sogenannten (sog.) X-Cards, der Umsatzsteuer unterliegt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter darstellt.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens der Republik Litauen entschieden, dass der Umtausch virtueller Währung („Spielgold“) eines Online-Videospiels in konventionelle Währungen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung für Währungstransaktionen fällt und dass Gold auch keinen „Gutschein” darstellt. Daher unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Mehrwertsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat am 25. Juni 2025 in seinem Beschluss XI R 14/24 entschieden, dass Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte im Online-Netzwerk X als Einzweck-Gutscheine klassifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass ihre Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da der Leistungsort und die Höhe der Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe festgelegt sind. Diese Regelung gilt für Gutscheine, die nach dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden.
Die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern zur Auszeichnung und Belohnung für außerordentliche Verdienste und Leistungen kostenfrei zur Verfügung stellt, fällt nicht unter Artikel 26 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie und kann somit nicht einer entgeltlichen Dienstleistung gleichgestellt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen aus dem Vereinigten Königreich festgestellt.
Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes dürfen Mitgliedsstaaten Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben. Andererseits dürfen die Mitgliedstaaten Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden.