Besteuerungsrecht für einen Carried Interest nach DBA-USA
Das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest (d. h. für einen zusätzlichen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil) steht dem Ansässigkeitsstaat entweder nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA zu, wenn sich entsprechende Zuflüsse als Einkünfte aus Vermögensverwaltung und nicht als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit darstellen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (= Beigeladener) einer nach dem Recht des US-Bundestaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Internationales Steuerrecht, Doppelbeste ...