Mit einem aktuellen Beschluss hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der Beratungskosten zur Durchsetzung einer Forderung, die ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, auch wenn diese letztlich nicht durchgeführt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt im entschiedenen Streitfall für Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz für ein Betreiberprojekt stehen.
In einem slowenischen Fall hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass geltendes EU-Recht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich nicht möglich ist, dass ein rechtswidrig von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, einkommensteuerpflichtig.
Mit einem Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21 hat der BGH mehr Klarheit darüber geschaffen, wie das EuGH-Urteil vom 21.3.2023 zum Thermofenster im deutschen Recht umzusetzen ist. Das hilft den Gerichten beim Abarbeiten der bereits aufgelaufenen Fälle. Gleichzeitig können die Entscheidungen des EuGH und des BGH aber auch neue Kläger auf den Plan rufen.
Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem Schreiben zu zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und 2019 zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen Stellung. Die obersten Steuerrichter hatten die betreffenden Zahlungen als umsatzsteuerpflichtig beurteilt. Die Finanzverwaltung erläutert Einzelheiten zur praktischen Anwendung der richterlichen Grundsätze.
Am 01. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei der Nachhaftung im Fall des Ausscheidens eines persönlich haftenden Gesellschafters aus der Personengesellschaft.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken hatte der Europäische Gerichtshof über den Schadensersatz wegen Verarbeitungen von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung zu entscheiden, die trotz eingelegter Widersprüche weiterhin vorgenommen wurden. Dabei nehmen die Europarichter zu Fragen eines immateriellen Schadens, der Haftung auf Schadenersatz und zur Bemessung des immateriellen Schadenersatzes im Lichte der Art. 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) Stellung.
Mit Urteil vom 24. September 2024 stellte das OLG Brandenburg klar, dass ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, wenn er Gesellschaftsvermögen zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft entnimmt. Ein kompensationsloser Entzug von Gesell-schaftsvermögen durch den Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, stellt zudem einen existenzvernichtenden Eingriff dar und führt zu einer Haftung nach § 826 BGB.
Kartellschadensersatzansprüche können künftig gebündelt über Sammelklagen von Inkassodienstleistern geltend gemacht werden – diese wichtige Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) öffnet neue Wege im Umgang mit Massenklagen. Doch der Spielraum ist nicht grenzenlos: Wenn die Bündelung der Ansprüche die Gerichte im Einzelfall an ihre Kapazitätsgrenzen bringt und effektiven Rechtsschutz verhindert, kann das Gericht vom Inkassodienstleister verlangen, die Verfahren aufzuteilen. Wird dieser Auflage nicht Folge geleistet, droht die Abweisung der Klage wegen Rechtsmissbrauchs.
Verbraucherverbände werden künftig von dem neuen kollektiven Rechtsschutzinstrument der Abhilfeklage Gebrauch machen können. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. September 2023 das vom Bundestag am 7. Juli 2023 verabschiedete Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) gebilligt.
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage beschäftigt, ob ein zwischen zwei Parteien aufgrund eines Werkvertrages vereinbarter Betrag für den Bau eines Immobilienprojekts, der geschuldet war nachdem der Werkbesteller ein bereits begonnenes Bauvorhaben ungerechtfertigt beendet hatte, ein mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt darstellt oder ob hierin überhaupt kein steuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat. Nach Dafürhalten des EuGH handelt es sich bei dem vertraglich geschuldeten Betrag um Entgelt für eine Dienstleistung Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie.
In einem aktuellen Urteil äußert sich der Bundesgerichtshof zu der enorm praxisrelevanten Frage, wie sich die interne Zuständigkeitsverteilung in der Geschäftsleitung auf die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auswirkt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass der Kläger die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen hat.
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines aktuellen Beschlusses entschieden.
Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.