Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, einkommensteuerpflichtig.
In einem slowenischen Fall hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass geltendes EU-Recht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich nicht möglich ist, dass ein rechtswidrig von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.
Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem Schreiben zu zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und 2019 zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen Stellung. Die obersten Steuerrichter hatten die betreffenden Zahlungen als umsatzsteuerpflichtig beurteilt. Die Finanzverwaltung erläutert Einzelheiten zur praktischen Anwendung der richterlichen Grundsätze.
Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind nach Meinung des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.
Mit einem aktuellen Beschluss hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.
Mit einem Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21 hat der BGH mehr Klarheit darüber geschaffen, wie das EuGH-Urteil vom 21.3.2023 zum Thermofenster im deutschen Recht umzusetzen ist. Das hilft den Gerichten beim Abarbeiten der bereits aufgelaufenen Fälle. Gleichzeitig können die Entscheidungen des EuGH und des BGH aber auch neue Kläger auf den Plan rufen.
Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen vor, wenn ein Vermieter bei vorzeitiger Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.
Und täglich grüßt das Murmeltier. Hatte sich schon der Gewinner einer Big Brother Show in 2012 über die Nuancen der Steuergesetzgebung verwundert die Augen reiben müssen, so ging es dem Gewinner der nach gleichem Konzept ausgestrahlten RTL Show „Die Farm“ (nein, nicht "Unsere kleine Farm" mit Michael Landon) ähnlich. Auch hier griff § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz unerbittlich zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig sind; die faktische "Steuerfreiheit" bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.
Verbraucherverbände werden künftig von dem neuen kollektiven Rechtsschutzinstrument der Abhilfeklage Gebrauch machen können. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. September 2023 das vom Bundestag am 7. Juli 2023 verabschiedete Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) gebilligt.
Mit dem am 13. Oktober 2023 in Kraft getretenen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) führt Deutschland die Abhilfeklage ein – eine europarechtlich vorgegebene Verbandsklage auf Schadensersatz und andere Leistungen an Verbraucher.
Am 01. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei der Nachhaftung im Fall des Ausscheidens eines persönlich haftenden Gesellschafters aus der Personengesellschaft.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass der Kläger die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen hat.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Tochtergesellschaft für die von ihrer Muttergesellschaft verursachten Kartellschaden gesamtschuldnerisch haftet – und damit jeweils verklagt werden können. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaften eine „wirtschaftliche Einheit“ bilden und ein „konkreter Zusammenhang“ zwischen der kartellrechtswidrigen Tätigkeit der unmittelbar kartellbeteiligten Gesellschaft und des verklagten Unternehmens (Tochtergesellschaft) andererseits besteht.
Mit Urteil vom 24. September 2024 stellte das OLG Brandenburg klar, dass ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, wenn er Gesellschaftsvermögen zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft entnimmt. Ein kompensationsloser Entzug von Gesell-schaftsvermögen durch den Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, stellt zudem einen existenzvernichtenden Eingriff dar und führt zu einer Haftung nach § 826 BGB.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken hatte der Europäische Gerichtshof über den Schadensersatz wegen Verarbeitungen von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung zu entscheiden, die trotz eingelegter Widersprüche weiterhin vorgenommen wurden. Dabei nehmen die Europarichter zu Fragen eines immateriellen Schadens, der Haftung auf Schadenersatz und zur Bemessung des immateriellen Schadenersatzes im Lichte der Art. 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) Stellung.
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage beschäftigt, ob ein zwischen zwei Parteien aufgrund eines Werkvertrages vereinbarter Betrag für den Bau eines Immobilienprojekts, der geschuldet war nachdem der Werkbesteller ein bereits begonnenes Bauvorhaben ungerechtfertigt beendet hatte, ein mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt darstellt oder ob hierin überhaupt kein steuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat. Nach Dafürhalten des EuGH handelt es sich bei dem vertraglich geschuldeten Betrag um Entgelt für eine Dienstleistung Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie.