Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem aktuellen Urteil war der Bundesfinanzhof erneut aufgerufen zu steuerlichen Fragen des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs Stellung zu nehmen. Wird vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhoben, so der BFH, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Jedoch gelte auch hier, dass die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der hierbei geltenden Frist erfolgt.
Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der Regelungen über das beSt (01.01.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Krankheit ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zuzumuten war, die Frist durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines Dritten zu wahren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden kann, wenn ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet wird, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält.
Der "Freistempler"-Aufdruck (mit Datum „….“ und Werbeteil des Prozessbevollmächtigten) hat eine geringere Beweiskraft als der Poststempel. Die Freistempelung des Briefes besagt lediglich, dass dieser versandfertig gemacht worden, nicht aber, dass es auch tatsächlich zur rechtzeitigen Versendung mit der Post gekommen ist.