Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden.
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 Einkommensteuergesetz ist verfassungsgemäß. Die Beschränkung des Verlustausgleichs auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche verstößt ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nachdem im Zuge des sogenannten "Jahressteuergesetzes 2018" die Streichung von § 8c (Abs. 1) Satz 1 Körperschaftsteuergesetz zum partiellen Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb erfolgte, bleibt die Regelung zum vollständigen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 2 vorerst weiter in Kraft, ist jedoch in absehbarer Zeit ebenfalls einer kritischen Betrachtung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Die Finanzverwaltung trägt der aktuellen Rechtslage in einem eigens herausgegebenen Schreiben zur Vorläufigkeitserklärung und Aussetzung von Steuerfestsetzungen Rechnung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat durch die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines Bescheides aufmerksam gemacht, in dem das Finanzamt § 8c Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz zum vollständigen Verlustfortfall aufgrund schädlichen Anteilseignerwechsels von mehr als 50 Prozent angewendet hatte. Interessanterweise steht dies im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg in einem gleichgelagerten Fall.