Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig. Dies hat das Finanzgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24. November 2022 die Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16. September 2021, IV R 7/18 zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) in den Fällen einer Betriebsaufspaltung veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. November 2022 ein Schreiben zur Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft veröffentlicht. Darin nimmt das BMF zu dem BFH-Urteil vom 16. September 2021 (IV R 7/18) Stellung.
Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steht das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH (personelle Verflechtung) nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass einer Grundstücks-GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen gewerblicher Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu versagen ist, wenn sie einer Schwestergesellschaft eine Immobilie vermietet und zusätzlich eine personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene besteht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass negative gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht zu einer Umqualifizierung der sonstigen vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR als Besitzgesellschaft führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung" gelten, sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird.
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zu einem Verfahren aufgefordert, bei dem es um die Anwendbarkeit der sogenannten Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz bei grenzüberschreitender Betriebsaufspaltung geht.