Sind Nebenleistungen und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar dem Zweck der kurzfristigen Beherbergung dienen von dem hierfür geltenden ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Umsatzsteuergesetz ausgeschlossen? Diese Frage gilt es aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs in drei Fällen zu klären. Für den Generalanwalt ist fraglich, ob die unterschiedlichen Nebenleistungen in den drei Verfahren tatsächlich insgesamt steuerbare Umsätze im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof in drei Fällen Fragen zum Aufteilungsgebot in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bei unselbständigen Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH entschieden, dass der in Artikel 106 in Verbindung mit Anhang IV der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur bei Renovierungs- und Reparaturdienstleistungen bei Gegenständen anwendbar ist, die tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Kern ging es generell um die Befugnis der Mitgliedstaaten, einen ermäßigten Steuersatz selektiv vorzusehen, ohne dabei den Neutralitätsgrundsatz zu beeinträchtigen.
Bei der Anwendung von Steuersatzermäßigungen nach nationalem Recht geht für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Ermäßigung der Neutralitätsgrundsatz einer zolltariflichen Einreihung vor. Insoweit hat sich der Bundesfinanzhof in einem Fall der Lieferung von sogenannten Holzhackschnitzel – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Steuersatzermäßigung nicht nur in diesen, sondern auch darüber hinaus in allen ähnlichen Fällen ausgesprochen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. November ein Schreiben zur Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25. Oktober 2022 ein Anwendungsschreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens bezüglich der befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent veröffentlicht. Die Grundsätze dieses Schreibens sollen auch für die spätere Anhebung des Steuersatzes von 7 Prozent auf 19 Prozent zum 1. April 2024 entsprechend gelten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 07. September eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht.
In einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Lebensmittel ausscheidet, wenn der Abnehmer diese zur Erzielung einer Werbewirkung (als Werbematerial) erwirbt.
Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Verkauf von Fast-Food-Produkten als ermäßigt besteuerte Lieferung oder dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung einzuordnen ist.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Unternehmerin, die es dem Nutzer gegen Entgelt ermöglicht, die von auf ihrer Website im internen Bereich zur Verfügung gestellten Materialen einzusehen und diese ggf. auszudrucken und / oder im Wege eines sog. Downloads auf eigene Datenträger abzuspeichern, steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringt, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ist nicht rückwirkend auf in den Jahren 2011 bis 2013 erbrachte Leistungen anzuwenden.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.
Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.