Nach aktuellen Abstimmungen auf EU-Ebene werden neue ETACA-Pilotverfahren jetzt voraussichtlich im April 2026 beginnen. Unternehmen, die sich für eine Teilnahme interessieren, können sich deshalb noch bis Ende März 2026 melden. Dies hat das Bundeszentralamt für Steuern in einer Meldung bekanntgegeben.
In einem aktuellen Schreiben vom 26. Januar 2026 hat das BMF zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ausführlich Stellung genommen.
In einem aktuellen Schreiben hat sich die Finanzverwaltung der Aussage in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom September 2024 angeschlossen, wonach für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss.
Als Folge eines im April 2025 veröffentlichten Beschlusses des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium zu der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung einerseits und der wirtschaftlichen Tätigkeit andererseits bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen Stellung genommen.
Mit zwei im April 2025 veröffentlichten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Unter anderem sind die obersten Finanzrichter in einem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu den Folgen der beiden Urteile Stellung genommen.
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit aktuellem Schreiben seine Auffassung zur Berücksichtigung des OECD-Musterkommentars bei der Auslegung von DBA geändert. Hintergrund ist die Veröffentlichung eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2023 im Bundessteuerblatt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG bekanntgegeben.
Im Kampf gegen Steuerhinterziehung geht Nordrhein-Westfalen (NRW) einen entscheidenden Schritt: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität hat über ein Terabyte an Daten von Kunden in Offshore-Steueroasen erworben. Die Auswirkungen auf Steuerpflichtige könnten immense Dimensionen annehmen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zu einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer bei der Verwaltung "unselbständiger Stiftungen" Stellung genommen. In diesem Urteil stellen die höchsten Steuerrichter klar, dass Verwaltungsleistungen für abhängige (treuhänderische) Stiftungen umsatzsteuerpflichtig sind, wenn sie sich auf besondere Vermögenswerte beziehen, unabhängig davon, ob der Begünstigte eigene oder die Interessen Dritter verfolgt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Dezember 2025 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem es sein Schreiben vom 22. Februar 2023, BStBl I Seite 332 aufhebt.
Der Nichtbeanstandungserlass für anwaltliche Sammelanderkonten wurde bis Ende 2026 verlängert. Banken müssen diese Konten weiterhin nicht als meldepflichtig nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) behandeln, während die Suche nach einer dauerhaften gesetzlichen Lösung fortgesetzt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen. Das frühere BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 wird durch das aktuelle Schreiben ersetzt und ist für die zuvor geltende Rechtslage für Bewirtungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden
Mit BMF-Schreiben vom 18. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz an bestimmte Verbände versandt. Ihnen und der interessierten Fachöffentlichkeit wird bis zum 15. Januar 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme (per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de) zu diesem Entwurf gegeben.
Mit Schreiben vom 12. November hat das BMF zur Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. November die gleich lautenden Erlasse zur Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl I S. 1032 veröffentlicht. Damit sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16 über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Die Energiewende und der Ausstieg aus der Gasnutzung bis 2045 stellen Gasnetzbetreiber vor weitreichende Herausforderungen – auch bzgl. der bilanziellen und steuerlichen Abschreibung ihrer Anlagen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 erläutert das BMF die Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025 (X R 35/19) zur unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch.
Zum 1. Januar 2025 tritt eine wesentliche Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses gemäß § 4 Nr. 21 UStG in Kraft, die die Umsatzsteuerbefreiung für direkt dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitert und neu regelt.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben am 16. Oktober 2025 entschieden, die Konsultationsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bis Ende 2027 fortzuführen. Diese wichtige Vereinbarung soll weiterhin Klarheit und Rechtssicherheit für Steuerzahler auf beiden Seiten der Grenze gewährleisten. Erfahren Sie mehr über die Hintergründe und Auswirkungen dieser Verlängerung.