Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die rückwirkende Festsetzung eines geringeren Koeffizienten für die Berechnung der auf die Produktionsabgabe entfallende Ergänzungsabgabe unmittelbare Auswirkungen auf einen bereits ergangenen Abgabenbescheid hat. Wie genau die rückwirkende Änderung verfahrensrechtlich umgesetzt werden soll, ist nach Meinung der Münchener Richter unionsrechtlich nicht geregelt.
Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.