Der Bundesfinanzhof hat in einem grundlegenden Urteil II R 1/23 entschieden, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer erst mit der Abgabe der Schenkungsteuererklärung endet, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden.
Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass für die Festsetzungsfrist für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO), der auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer aus unionsrechtlichen Gründen nach § 50d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) analog gerichtet ist, § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG 2002 (nunmehr § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 EStG) anzuwenden sind. § 50d Abs. 3 EStG sei nicht anzuwenden.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO auch in den Fällen zulässig sein, in denen das Finanzamt die im Gesetz vorgesehene zeitliche Änderungsreihenfolge umkehrt. Dies soll aber nur dann gelten, wenn die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Steuerbescheid erfolgt ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die in seiner Rechtsprechung zu § 129 Abgabenordnung (AO) entwickelten Grundsätze auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen gelten.
Der Insolvenzschuldner erzielt laut Bundesfinanzhof die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt. Wird dann die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht.
War zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ist-Versteuerung im Jahr der Gründung des Unternehmens ein Gesamtumsatz von mehr als 500.000 EUR zu erwarten, so ist laut Finanzgericht München die auf unrichtige Angaben des Geschäftsführers des Unternehmens zur geplanten Umsatzhöhe zurückzuführende Erlaubnis der Ist-Besteuerung seitens des Finanzamts rechtswidrig. Das Finanzamt kann dann den begünstigenden Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zurücknehmen.
Der "Freistempler"-Aufdruck (mit Datum „….“ und Werbeteil des Prozessbevollmächtigten) hat eine geringere Beweiskraft als der Poststempel. Die Freistempelung des Briefes besagt lediglich, dass dieser versandfertig gemacht worden, nicht aber, dass es auch tatsächlich zur rechtzeitigen Versendung mit der Post gekommen ist.