Update: Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, in Abgrenzung zu seiner früheren Rechtsprechung, entschieden, dass die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden kann. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Arbeitnehmerbesteu ...