Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und den Folgen zweier Urteile des Europäischen Gerichtshof in Sachen Meilicke I und II sowie dem anschließenden Schlussurteil des Bundesfinanzhofes ausführlich Stellung genommen.
Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als "ausländische Einkünfte" i.S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt ("Verhältnisrechnung"). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Einbehalt eines Teils des Honorars seitens des Auftraggebers unter Hinweis auf eine Quellensteuerschuld des Auftragnehmers führt bei Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschussrechnung (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen in dieser Höhe beim Auftragnehmer. Ein Zufluss tritt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nur dann ein, wenn der Auftraggeber diese Steuerschuld insoweit auch tatsächlich begleicht.
In einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht München entschieden, dass in dem streitigen Sachverhalt keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Anrechnung luxemburgischer Quellensteuer auf Dividenden auf die deutsche Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz zurecht verwehrt wurde. Sowohl die ausschüttende Gesellschaft als auch der empfangende Antragsteller (eine natürliche Person) waren abkommensrechtlich in Deutschland ansässig.
Das Finanzgericht Münster nimmt zu der Frage Stellung, welche Betriebsausgaben mit konkreten Lizenzeinnahmen für Zwecke der Anrechnung chinesischer Quellensteuern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach Meinung der Richter können nur die im Veranlagungszeitraum tatsächlich entstandenen Aufwendungen und nicht etwa auch Aufwendungen für künftige zu erwartende Lizenzeinnahmen bei der Höchstbetragsberechnung Berücksichtigung finden.