In einem aktuellen Urteil hat sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influcencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs eine "nur unwesentliche" Besteuerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 AStG voraussetzt, dass die betreffende Zahlung auf Ebene des Empfängers einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 10% unterliegt.
Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.