In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof sich zur Anwendung der DSGVO und insbesondere zur Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Finanzamt geäußert. Die Entscheidungen reihen sich ein in die bisher zahlreichen Urteile des BFH, in denen das Gericht zur Anwendung der DSGVO und den sich in diesem Zusammenhang ergebenden Zweifelsfragen angerufen wurde.
In zwei Urteilen hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht. Während das sogenannte „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO.
Ein litauisches und ein deutsches Gericht hatten den EuGH ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auszulegen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit nationaler Aufsichtsbehörden, Verstöße gegen diese Verordnung durch Verhängung einer Geldbuße gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu ahnden.
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) feststellen. Nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Meta Platforms (Facebook) muss sie jedoch aufgrund ihrer Bindung an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eine etwaige Entscheidung oder Untersuchung seitens der nach der DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen.
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines aktuellen Beschlusses entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar sind, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat in einem Verfahren der Kostenentscheidung klargestellt, dass, entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht.