Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit einem Mitgliedstaat, gebietsfremde und gebietsansässige Anlageinstrumente nach dem gleichen Steuersystem zu besteuern? Dieser Frage musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem portugiesischen Fall nachgehen. Betroffen war ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW) mit Sitz in Deutschland. Im Gegensatz zu der Empfehlung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen sieht der EuGH in der divergierenden portugiesischen Besteuerung der OGAWs eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Dividendenbesteuerung bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Pensionsfonds eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, sofern die Dividenden den Rückstellungen zugewiesen werden. Dazu muss das vorlegende Gericht noch konkrete Feststellungen darüber treffen, ob die unterschiedliche Behandlung der Dividende tatsächlich Situationen betrifft, die objektiv miteinander vergleichbar sind.