Der Europäische Gerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bisher lediglich in zwei, bereits älteren, Entscheidungen zur umsatzsteuerlichen Einstufung von Leistungen im Bereich des Factorings geäußert. Nunmehr hatte der EuGH auf Vorabentscheidungsfragen des finnischen Gerichts die Gelegenheit, erneut zu Fragen der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter Factoring-Tätigkeiten Stellung zu nehmen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft durch das sogenannte Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) begünstigt sein kann.
Das Finanzgericht Münster hatte in einem aktuellen Urteil für das Streitjahr 2012 zu der Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein die Anforderungen des § 19 Abs. 2 GewStDV erfüllendes Kreditinstitut i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV i. V. m. § 1 Abs. 1 KWG ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen darstellt oder ob das Unternehmen darüber hinaus noch weitere Kriterien zu erfüllen hat, die darauf schließen lassen, dass die Gesamttätigkeit des Unternehmens im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtet ist.
Die Gewährung einer Finanzierung an den Originator (Initiator) im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags fällt unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Leistung des Unterbeteiligten ist insoweit steuerfrei. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Beantwortung eines polnischen Vorabentscheidungsersuchens entschieden.
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