Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entscheiden.
Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 20. Januar 2021 (Rechtssache C‑288/19 Finanzamt Saarbrücken) entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat, soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht, zu der Frage Stellung genommen, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagen tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag an den Arbeitgeber zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich - soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht - intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind.