Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen beziehen, als mehrwertsteuerbefreite Dienstleistung. Die engen Maßstäbe und Anforderungen, die der EuGH für die Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i aufgestellt hat, gelten hier nicht. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Supervisionsleistungen der Klägerin nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL-Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
Nach dem Urteil des Europäische Gerichtshofs ist der von einem Einzelunternehmen erteilte Schwimmunterricht nicht als „Schul- oder Hochschulsport“ im Sinne des Artikels 132 MwStSystRL zu qualifizieren und insofern nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.