Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke des Privatvermögens (Wertansatz nur zu 90% des Grundbesitzwerts) dadurch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt, dass Grundstücke, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind, von der Vergünstigung ausgeschlossen werden.
Mit aktuellem Beschluss hat das Finanzgericht Köln den EuGH um Vorabentscheidung hinsichtlich der erbschaftsteuerrechtlichen Wertermittlung für ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in Kanada belegen ist, gebeten. Der Grund sind Unterschiede zur Behandlung eines gleichartigen, im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder im EWR belegenen Grundstücks. Konkret muss der EuGH der Frage nachgehen, ob ein Mitgliedstaat sozialpolitische Ziele innerhalb der EU, wie die Förderung bezahlbaren Mietwohnraums, durch Maßnahmen verfolgen kann, die den freien Kapitalverkehr mit Drittstaaten beschränken.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG für Einkünfte einer in Hongkong ansässigen Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit nicht ernstlich zweifelhaft ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2a EStG bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verstößt, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften auch dann erfasst sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen Finanzbehörden ohne weiteres aufgeklärt werden kann. Die Unionsrechtswidrigkeit war vorliegend mittels einer geltungserhaltenden Erweiterung des § 2a Abs. 2a EStG zu beseitigen.
In einem niederländischen Fall geht es um die beantragte Erstattung der von der niederländischen Finanzverwaltung einbehaltenen Dividendensteuer eines deutschen Spezial-Fonds aufgrund der unionsrechtlich vorgesehenen Kapitalverkehrsfreiheit. Dies alles im Lichte einer bereits früher festgestellten Beihilferegelung durch die Kommission. Der EuGH entschied, dass - wenn die Kapitalertragsteuererstattung eine Beihilferegelung darstellt – das nationale Gericht nicht befugt wäre, über die Frage der Kapitalverkehrsfreiheit zu entscheiden.