In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre zurückliegen und der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann, für die Feststellung der Dringlichkeit berücksichtigt werden können.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf diese Verwaltungsanweisung im Einzelfall zuvor durchgeführte Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind.