Der Europäische Gerichtshof musste sich aufgrund eines schwedischen Vorabentscheidungsersuchen unter Beteiligung einer deutschen Gesellschaft mit umsatzsteuerlichen Fragen beschäftigen, die sich aus der Verwendung von Vorrichtungen (wie einer Karte oder Applikation) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen ergeben. Das Ergebnis ist aus bestimmten Gründen abweichend von einer früheren Entscheidung der Luxemburger Richter aus 2023, wonach insgesamt eine einheitliche Lieferung vorliegt, die gleichwohl aus mehreren verschiedenen Leistungen an den betreffenden Ladepunkten bestehen kann.
Das schwedische Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine deutsche Gesellschaft, die Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netzwerk von Ladepunkten ermöglicht, die von dortigen Ladepunktbetreibern zu Verfügung gestellt werden. Nach der Einschätzung der Generalanwältin impliziert dies, dass die verbrauchte Elektrizität dem Nutzer vom genannten Betreiber geliefert wird und das Unternehmen, das den Zugang zu diesen Ladepunkten anbietet, bei diesen Lieferungen als Kommissionär auftritt.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Anwendungschreiben zur Steuerbefreiung der Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs und der Pauschalierung der Lohnsteuer Stellung genommen.