Der nach Anwendung der sog. 30%-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.August 2015, I R 18/14, BStBl II 2016, 201). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben sich die beiden Staaten darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird.
Um den sich aus der andauernden Pandemie ergebenden Probleme für ansonsten grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden Konsultationsvereinbarungen u.a. mit dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande abgeschlossen. Im Laufe der vergangenen Monate wurde die Anwendung dieser Vereinbarungen bereits mehrfach verlängert. Nun ist eine weitere Verlängerung bis zum 30.6.2021 vereinbart worden.