Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden.
In Gleich lautenden Erlassen (GLE) haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auf Organschaftsfälle Stellung genommen.
Herzlich Willkommen zur dreihundertneununddreißigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Herzlich Willkommen zur dreihundertdreiunddreißigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem am 31. Januar 2022 veröffentlichten Schreiben zum Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG und zu Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG Stellung genommen.
Mit Datum vom 24. März 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen veröffentlicht. Diese Anweisung findet Anwendung für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung vom 10. November 2006 oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist.
Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz Org.27 Satz 1). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i.S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG a.F. im Fall einer bestehenden Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat.
Das BMF äußert sich zu den Auswirkungen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Das Hessische Finanzgericht hat mit Gerichtsbescheid für den Fall der rückwirkenden Verschmelzung einer Organträgerkapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft entschieden, dass eine Fortsetzung der durch den übertragenden Rechtsträger vermittelten finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG durch den übernehmenden Rechtsträger - entgegen der Verwaltungsauffassung - auch dann möglich ist, wenn die Umwandlung auf einen - bezogen auf das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft - unterjährigen Stichtag erfolgt und die Beteiligung an der Organgesellschaft dem übernehmenden Rechtsträger damit nicht bereits zu Beginn ihres Wirtschaftsjahres zuzurechnen ist.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vorliegt. Der Körperschaftsteuerbescheid ist ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Organschaft als Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen ist.
Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu versagen, wenn die darin enthaltene Ausgleichsvereinbarung dem außenstehenden Gesellschafter neben einem bestimmten Festbetrag zusätzlich einen am Gewinn der vermeintlichen Organgesellschaft bemessenen und damit variablen Ausgleich gewährt.