Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die ertragsteuerliche (Nicht-)Berücksichtigung (finaler) Verluste einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap (CV) auf Ebene der Klägerin als Organträgerin zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.
Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft im Falle der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs während der gesetzlichen Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz und einer Vertragsklausel über eine automatische Laufzeitverlängerung erfüllt.
Die bisherige Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten bei „Mehr- und Minderabführungen“ wird ab 2022 durch die sogenannte „Einlagelösung“ abgelöst. In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit den Änderungen der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 den Referentenentwurf (RefE) der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 zur Stellungnahme an die Verbände versandt.
In einem aktuell veröffentlichten Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Anwendung eines früheren Urteils des Bundesfinanzhofes zur Verlustübernahmeregelung in § 302 Aktiengesetz Stellung.